Hintergrund:
Jeder KWK Anlagen Betreiber erhält den Brennstoff Energiesteuerbefreit, sowie für den eingespeisten Strom eine sogenannte dreistufige Einspeisevergütung.
In der Regel wird beim Netzparallelbetrieb Betrieb einer KWK Anlage, stets ein Teil des erzeugten Strom in das öffentliche Netz einspeist, da die erzeugte Leistung nicht ständig im Gebäude verbraucht wird.
Vorrangig jedoch sollte er den erzeugten Strom selbst nutzen, erhält deshalb auch für den selbst genutzten Strom einen KWK Zuschlag während der Förderzeit von 10 Jahre bzw. 60.000 Vollbenutzerstunden je nach Inbetriebnahmedatum.
Förderzeitraum: Bei fabrikneuen oder modernisierten Anlagen, erhält der Betreiber normalerweise zusätzlich für einen gewissen “Förderzeitraum” einen KWK Zuschlag, dessen Höhe sich nach dem Inbetriebnahme Datum richtet.
KWK Zuschlag
5,11 Cent / kWh bei Inbetriebnahmen bis 18.07.2012.
Danach 5,41 Cent / kWh für Inbetriebnahmen bis zum 31.12.2015. ( KWKG 2012 )
Ab dem 01.01.2016 beträgt der Zuschlag 4ct / kWh für den selbst genutzten Strom und 8 ct / kWh für den eingespeisten Strom. ( KWKG 2016 ) ( alles für KWK Anlagen bis 50 kW elektrischer Leistung )
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